Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.06.2003 – 17 B 1003/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0601.17B1003.03.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der mit ihr erstrebten vorläufigen gerichtlichen Regelung ihres Aufenthalts fehlt. Denn sie haben sich im April 2003 der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen und sind seither unbekannten Aufenthalts. Der Antragsgegner hat sie daher zur Fahndung ausgeschrieben. Die an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen gerichtete gerichtliche Aufforderung, ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort zu offenbaren, blieb ergebnislos.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob den Antragstellerinnen hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Trotz Beteiligung zweier Antragstellerinnen war der Ausgangsstreitwert von 1.000,-- Euro nicht zu verdoppeln, da beider Begehren übereinstimmend auf die vorläufige Regelung des Aufenthalts - nur - der Antragstellerin zu 1. gerichtet ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.