Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2003 – 10 B 825/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.10B825.03.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet, weil die Antragstellerinnen den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte einstweilige Anordnung, mit der die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für die Antragstellerinnen abzuwehren. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Gefahr von Betriebseinschränkungen für die Antragstellerinnen aufgrund einer illegalen baulichen Nutzung durch die Beigeladenen - die die Antragstellerinnen geltend machen - nicht bestehen dürfte, weil eine illegale Nutzung kein Abwehrrecht vermitteln kann. Sind die Antragstellerinnen danach auf den Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen, so wird in dessen Rahmen ggfs. zu klären sein, inwieweit den Antragstellerinnen aufgrund der Festsetzung des Sondergebiets "Hafen" durch den Bebauungsplan 5275/12 der Stadt Düsseldorf ein Anspruch auf Gewährung der Gebietsart zustehen kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.