Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2003 – 10 B 825/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.10B825.03.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet, weil die Antragstellerinnen den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte einstweilige Anordnung, mit der die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für die Antragstellerinnen abzuwehren. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Gefahr von Betriebseinschränkungen für die Antragstellerinnen aufgrund einer illegalen baulichen Nutzung durch die Beigeladenen - die die Antragstellerinnen geltend machen - nicht bestehen dürfte, weil eine illegale Nutzung kein Abwehrrecht vermitteln kann. Sind die Antragstellerinnen danach auf den Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen, so wird in dessen Rahmen ggfs. zu klären sein, inwieweit den Antragstellerinnen aufgrund der Festsetzung des Sondergebiets "Hafen" durch den Bebauungsplan 5275/12 der Stadt Düsseldorf ein Anspruch auf Gewährung der Gebietsart zustehen kann.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.