Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2003 – 8 A 592/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.8A592.03.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2002 ist unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie dem Klagebegehren dadurch entsprochen hat, dass sie dem Kläger Einsicht in die vollständigen Wahlergebnisse derjenigen Wahl gewähren wird, an der der Kläger teilnimmt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.