Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.07.2003 – 15 B 688/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0704.15B688.03.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.443,29 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr ist nicht aus den - allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - Beschwerdegründen stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2002 (Az.: 001.51063.0/0600) anzuordnen,

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zu Recht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon unzulässig ist, weil es an dem vorherigen Antrag nach § 80 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 VwGO fehlt und ob der streitgegenständliche Bescheid mangels Widerspruchs bestandskräftig ist. Denn jedenfalls war der Antrag der Sache nach abzulehnen, da aus den Beschwerdegründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Es ist danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage im Hauptsacheverfahren aus den Beschwerdegründen Erfolg hat. Dabei richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338).

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Soweit die Antragsteller pauschal vortragen, es liege keine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung vor, der Ausbau sei allein wegen des Kanalbaus erfolgt, die Aufwandsermittlung sei unzutreffend, das Abrechnungsgebiet sei willkürlich abgegrenzt und ein Zuwendungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, gibt der Vortrag mangels konkreter Tatsachen keine Veranlassung, ihm im vorliegenden Eilverfahren nachzugehen.

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Die Behauptung der Antragsteller bezüglich des veranlagten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 18, Flurstück 1077, es sei zu Unrecht als überwiegend gewerblich genutzt angesehen worden, muss nach den oben dargelegten Maßstäben der Überprüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das gilt insbesondere für die Richtigkeit der von den Antragstellern eingereichten Berechnung der gewerblich genutzten Fläche.

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Allerdings liegt dem Bescheid ein Rechenfehler zu Grunde: Bei nach dem Bescheid angesetzten 2.837,68 Verteilungsanteilen und einem Beitragssatz von 3,4425 EUR/Verteilungsanteil errechnet sich statt der festgesetzten 9.773,19 EUR ein Beitrag von 9.768,71 EUR. Indes konnte die Beschwerde insoweit mangels Vortrags (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.