Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.08.2003 – 9 A 2958/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0801.9A2958.03.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 460,90 EUR (früher 901,44 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er erst nach Ablauf der Begründungsfrist begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gegeben sind.
Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist erst nach Ablauf der sich aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden 2-Monatsfrist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Das vollständig abgefasste und mit einer rechtsfehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß mit Empfangsbekenntnis am 14. Mai 2003 zugestellt worden. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Zwei-Monatsfrist mit Ablauf des 14. Juli 2003. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist aber erst am 15. Juli 2003, mithin verspätet, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.
Der Kläger, der sich im Zulassungsverfahren selbst als Rechtsanwalt vertritt, war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 60 VwGO). Denn nach seinen eigenen Angaben hat er selbst die Begründungsfrist fehlerhaft notiert. Eine weitere Fristenkontrolle hat er nicht durchgeführt. Insoweit ist ihm vorzuhalten, dass die von ihm notierte Frist nicht ein einziges Mal, z.B. bei Fertigung des Antrags auf Zulassung der Berufung, auf ihre Richtigkeit überprüft wurde, obwohl dies zuzumuten gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als ihm bei sorgfältiger Vorgehensweise anlässlich der Fertigung der Antragsschrift der Fehler hätte „ins Auge springen" müssen, da in dem Antrag das zutreffende Zustellungsdatum wiedergegeben ist. Gerade angesichts einer Vielzahl von Verfahren mit unterschiedlichen Zustellungsdaten ist angesichts naheliegender Fehlermöglichkeiten bei der Notierung die Sicherstellung einer Kontrolle nahezu unverzichtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).