Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.08.2003 – 16 B 1516/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0815.16B1516.03.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist mangels Begründung unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Diese Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Vorliegend ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Juli 2003 zugestellt worden. Folglich hätte spätestens bis zum 11. August 2003 die Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Das ist indes trotz eines dahingehenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses unterblieben.

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Dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 13. August 2003 - nach Ablauf der Begründungsfrist - mitgeteilt haben, sie legten das Mandat nieder, hindert den Senat nicht, das Verfahren weiter zu betreiben und den vorliegenden Beschluss zu erlassen. Da das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. § 67 Satz 1 VwGO), besteht die Prozessvollmacht bis zur - hier nicht erfolgten - Bestellung eines anderen Anwalts fort (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.