Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2003 – 5 A 4193/01

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0905.5A4193.01.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte einerseits und die Kläger zu 1. bis 10. andererseits je zur Hälfte, diese als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.180.670,10 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der Wirkungslosigkeit des angegriffenen Urteils einzustellen.

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Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Danach sind die Kosten entsprechend der im außergerichtlichen Vergleich vom 11. August 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung jeweils zur Hälfte den Klägern einerseits und dem Beklagten andererseits aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung erster Instanz abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2001 Bezug genommen. Zwar wird in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. August 2003 darauf hingewiesen, dass sich die Wirtschaftslage im Vergleich zum Jahre 1994 derart negativ entwickelt habe, dass mit den ursprünglich prognostizierten Umsätzen nicht mehr gerechnet werden könne. Diese Behauptung wird indes nicht weiter belegt. Sie steht auch in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 7. März 2002. Dort war ausgeführt worden, dass die Steigerungsraten der Umsätze des Lotto-Toto-Blocks in den letzten fünf Jahren von 15 Mrd. DM auf rund 20 Mrd. DM eher zu gering angegeben worden seien. Branchenkenner sprächen von höheren Umsatzsteigerungen. Wenngleich diese Steigerungsraten auf eine entsprechend intensive Werbung zurückgeführt werden, zeigt sich gleichwohl, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Lotterien Umsatzsteigerungen verzeichnen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen bei der von den Klägern angestrebten Lotterie aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage mit geringeren Umsätzen als ursprünglich angenommen zu rechnen sein soll.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).