Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2003 – 3 A 3530/99

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0919.3A3530.99.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.329,44 Euro (90.612,50 DM) festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die Ausführungen in der Antragsschrift wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die veranlagten Grundstücke des Klä- gers lägen nicht im Außenbereich, sondern seien gemäß § 34 BauGB bebaubar, ist nicht deshalb voraussichtlich unrichtig, weil die Beklagte und deren Rechtsvorgänger nach den Behauptungen des Klägers in früherer Zeit die gegenteilige Ansicht vertre- ten haben. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei von Vorhaben auf dem Grundeigen- tum des Nachbars , die gemäß § 34 BauGB genehmigt worden seien, nichts bekannt, ergibt sich daraus gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass es derartige Genehmigungen - entgegen dem Vorbringen der Beklagten und der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht gegeben hat. Der Hinweis des Klägers, die als Autolackiererei genutzte Halle des Nachbarn sei "vor mehr als 30 Jahren errichtet" worden und das auf der Parzelle 663 an der Grundstücksgrenze davor lie- gende Gebäude sei ein ursprünglich zur Mühle des Klägers gehörender Stall/Remise gewesen, reicht insoweit nicht aus, zumal der bei den Verwaltungsvorgängen befind- liche Verteilungsplan weiteren Baubestand auf den Flurstücken 635 und 663 erken- nen lässt.

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b) Das Vorbringen in der Antragsschrift begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die zum Grundbesitz des Klägers führende private Verkehrsanlage sei keine selbständige Erschließungsanlage.

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Für die Beantwortung der Frage, ob eine - öffentliche oder private - Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, ist ihre grundbuchmäßige Behandlung ohne Bedeutung. Die Erfassung als Grundbuchgrundstück ist nicht Voraussetzung dafür, eine Straße als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB anzusehen. Vielmehr ist insoweit abzustellen auf den Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt besondere Bedeutung ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der an sie angrenzenden Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Die Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall führt zu dem Schluss, dass beispielsweise ein bis zu 100 m langer befahrbarer Stichweg in der Regel unselbständig ist.

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Vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 5 Rdn. 7 f. m.w.N.

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Hiervon ausgehend ist es auf Grundlage des Antragsvorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die in Rede stehende Verkehrsanlage (anders als das Verwaltungsgericht meint) als selbständig zu qualifizieren ist. Insoweit rügt der Kläger, die vom Verwaltungsgericht (sinngemäß) festgestellte hofartige Ausweitung des Weges, in deren Bereich der Weg nicht erkennbar abgegrenzt sei, betreffe nur einen Teil der Parzelle 1212 und besitze eine Längsausdehnung von lediglich maximal 30 m, wobei die durchfahrenden Fahrzeuge die Fläche entsprechend der ursprünglichen Trassenführung in einem Bogen von der Ecke des vom Kläger bewohnten Hauses bis zum Durchlass zwischen dem gegenüberliegenden Gebäude und der Fabrik benutzten. Hieraus ergibt sich nicht, dass Gegenstand der Beurteilung über die bis zur Hoffläche reichende Wegstrecke hinausgehend die gesamte Anlage bis zum Ende der Parzelle 636 ist, wie der Kläger meint. Denn auch nach den Darlegungen in der Antragsschrift erscheint es zumindest ebenso gut möglich, dass die Hoffläche bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise als eigene, nicht nur Verkehrszwecken dienende Nutzfläche erscheint, von der jeweils selbständige Wegestrecken abgehen. Unter dieser Voraussetzung käme es darauf an, ob die von der abgerechneten Erschließungsanlage bis zu der Hoffläche reichende Anlage namentlich mit Blick auf ihre Länge als selbständig angesehen werden könnte. Dass dies - entgegen der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung - der Fall sein könnte, namentlich weil die Wegstrecke tatsächlich nicht nur etwa 60 m - wie es das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat -, sondern mehr als 100 m lang ist, wird in der Antragsschrift jedoch nicht aufgezeigt.

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2. Das Antragsvorbringen ergibt auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob es dem Charakter eines selbständigen Privatweges (Stichstraße) widerspricht, wenn dieser nicht auf einer eigenen Parzelle verläuft", ist nicht klärungsbedürftig, wie aus den Ausführungen zu 1.b) folgt.

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3. Auch die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO) greifen nicht durch. In der Antragsschrift wird nämlich nicht aufgezeigt, warum sich dem Verwaltungsgericht die Annahme aufdrängen musste, dass sich die für die Beurteilung der Privatstraße und der Innen- bzw. Außenbereichslage der Grundstücke maßgeblichen Verhältnisse in Wirklichkeit anders darstellten, als sie das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten und insbesondere den vorgelegten Plänen und Fotos entnommen hat. Der Vortrag, die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien (teilweise) unrichtig und das Verwaltungsgericht habe auf Grundlage seiner Feststellungen zudem unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen, ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend. Inwieweit zwischen jenen Umständen, die der Kläger durch die Vorlage von Fotos sowie schriftsätzliche Erläuterungen im erstinstanzlichen Verfahren veranschaulicht hatte, und den Annahmen des Verwaltungsgerichts Diskrepanzen bestanden, die weitere Aufklärung nahelegen mussten, wird in der Antragsschrift nicht ausreichend erläutert. Auch der geltend gemachte Widerspruch zwischen dem in der Antragsschrift referierten Vorbringen der Beklagten, nach dem ein "optisch abgetrennter" Weg über das gesamte Gelände nicht vorhanden sei, und dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar dargetan, zumal der Kläger in der Antragsschrift selbst ausführt, ein im genannten Sinne abgegrenzter Weg bestehe nicht durchweg. Der Hinweis, die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sei (wiederholt) schriftsätzlich "beantragt" worden, genügt ebenfalls nicht. Insoweit hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger obgelegen, einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen, was indes nicht geschehen ist.

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4. Die weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 17. November 1999 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgt sind (§ 124a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO a.F.).

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.