Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.09.2003 – 17 B 1652/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0923.17B1652.03.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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In Bezug auf den die Versagung weiterer Aufenthaltserlaubnis betreffenden Aussetzungsantrag ist der Antragsteller der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag sei wegen verspäteter Stellung des Verlängerungsantrags schon unzulässig, nicht entgegengetreten.

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Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht den dem Rechtsschutzantrag entnommenen Hilfsantrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Bleiberechts abgelehnt hat.

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Die Angriffe auf die Annahme, der Antragsgegner habe die den Eltern des Antragstellers erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, da erschlichen, mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen, sind aus den im Senatsbeschluss vom heutigen Tage in den Verfahren der Eheleute E. dargelegten Gründen nicht stichhaltig. Wie bei den Eltern haben auch in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 nicht vorgelegen, weil die Prämisse, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, nicht zutraf. Auch die Aufenthaltserlaubnis ist ihm in der durch die Angaben seiner Eltern hervorgerufenen irrigen Annahme erteilt worden, dass die Aufenthaltsbefugnisse zu Recht erteilt und verlängert worden seien.

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Die Rücknahmeentscheidungen können auch unter Berücksichtigung der Integration der Familie, namentlich der hier aufgewachsenen Kinder, in die deutschen Lebensverhältnisse nicht als unverhältnismäßig gewertet werden.

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Für den jetzt 17 Jahre alten Antragsteller stellt eine Übersiedlung mit Eltern und Geschwistern in die Türkei zweifellos eine erhebliche Härte dar, weil er seit seinem 2. Lebensjahr in Deutschland lebt, hier zur Schule gegangen ist, die er nach der Schulbescheinigung vom12. Juni 2002 (damals Klasse 10a) im Juli 2002 verlassen wollte, sich strafrechtlich nichts hat zu Schulden kommen lassen, die türkische Sprache nicht erlernt hat und die Türkei ein für ihn fremdes Land ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm in der Vergangenheit ebenso wenig wie seinen Eltern Aufenthaltsgenehmigungen hätten erteilt werden dürfen und er sich das Verhalten seiner Eltern, die allein für die jetzt auf ihn zukommenden Schwierigkeiten verantwortlich sind, zurechnen lassen muss.

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Ergänzend wird auf die Begründung der Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag in den Verfahren seiner Eltern 17 B 1650/03 und 17 B 1651/03 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.