Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.09.2003 – 6 B 1871/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0925.6B1871.03.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Die Antragstellerin, Studienrätin an einem Gymnasium in X. , erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung L. als Schulaufsicht ihr durch Verfügungen vom 8. Januar 2 , 28. Januar 2 , 27. Februar 2 und 20. März 2 , bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2 , unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, sich amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt: Es spreche Vieles für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide der Bezirksregierung L. . Darin seien die zahlreichen Stellungnahmen über das dienstliche Verhalten der Antragstellerin zurückhaltend zusammengefasst. Ob die Vorwürfe im Einzelnen zuträfen, sei nicht entscheidend. Jedenfalls dränge sich angesichts der Fülle der Beschwerden über ihr dienstliches Verhalten eine zeitnahe Untersuchung der Dienstfähigkeit geradezu auf.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Es bestünden keine begründeten Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Die vom Antragsgegner zur Stützung der Anordnung benannten Vorkommnisse seien falsch dargestellt. Sie sei den gegen sie erhobenen Vorwürfen regelmäßig schriftlich entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht habe ihre Darstellungen nicht hinreichend berücksichtigt und sei unzutreffend davon ausgegangen, sie habe die Vorwürfe nicht substantiiert bestritten. Damit beruhe der erstinstanzliche Beschluss auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob die Vorwürfe zutreffen. Selbst wenn aber die vom Antragsgegner angeführten Umstände vorlägen, wären diese nicht geeignet, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu rechtfertigen. Im Übrigen habe sie in den beschriebenen Konflikten nur ihre berechtigten Interessen wahrgenommen, weil der Dienstvorgesetzte sie nicht geschützt habe.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit auf konkrete Umstände stützen lassen; die Zweifel dürfen nicht "aus der Luft gegriffen" sein. Sie können sich aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung bieten. Ob die Zweifel berechtigt oder begründet sind, ist nicht entscheidend, denn dies soll gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich deshalb regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; anderenfalls bestünde die Gefahr der Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses.
Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Teil C § 45 Rdnr. 44, 45 m.w.N.
Gemessen daran, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Grund, vom Fehlen eines hinreichenden Anlasses für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung auszugehen. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin sind nicht "aus der Luft gegriffen" und beruhen nicht auf Willkür. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass gerade die Vielzahl der über die Antragstellerin dokumentierten "Auffälligkeiten" Zweifel an deren Fähigkeit weckt, ordnungsgemäß ihren Dienst als Studienrätin zu versehen. Bei dieser Bewertung hat das Verwaltungsgericht - anders als von der Antragstellerin gerügt - nicht allein darauf abgestellt, sie habe die angelasteten Vorhaltungen nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat es hervorgehoben, dass es nicht entscheidend sei, ob alle Vorwürfe im Einzelfall zuträfen. Dem ist zu folgen: Der Frage, ob jeweils sämtliche Einzelheiten der vom Antragsgegner benannten Vorkommnisse zutreffen bzw. von diesem richtig bewertet worden sind, kann im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in kurzer Zeit mit den verschiedensten Personen - Mutter eines Schülers bzw. einer Schülerin, Kollegin, ehemaliger Schulleiter, Beamter der Schulaufsicht - erhebliche Konflikte austrägt, die teilweise bis zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, spricht allerdings für eine gewisse Berechtigung der Vorwürfe. Selbst wenn aber beispielsweise die Beschwerde der Mutter eines Schülers und die Kritik einer Kollegin an ihrem Unterricht unberechtigt gewesen sein sollten, ist schon auffällig, dass die Antragstellerin meint, sich dagegen mit zivilrechtlichen Mitteln - wie sie vorträgt - wehren zu müssen.
Diese "Auffälligkeiten" berechtigen zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin; sie deuten auf eine starke Konfliktbereitschaft und fehlende Einsichtsfähigkeit hin. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 23. Juni 2 werden der Antragstellerin insoweit wohl zu Recht fehlende Verhaltensanpassung und Realitätsfremde attestiert. Ihre Einlassungen zu den Vorhaltungen widerlegen diese Bewertung nicht, sondern dürften diese sogar stützen: In ihren teilweise umfangreichen Schriftsätzen zu den einzelnen Konflikten räumt sie an keiner Stelle etwaiges eigenes Fehlverhalten ein. Vielmehr sprechen auch Inhalt und Stil der Schriftsätze für ein Abhandenkommen der erforderlichen Distanz und situationsangemessenen Reaktion gegenüber den an den einzelnen Konflikten beteiligten Personen. Bezeichnend dafür sind beispielsweise die Ausführungen in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben der Antragstellerin vom 11. August 2 : Darin beschuldigt sie den stellvertretenden Schulleiter ihrer ehemaligen Schule des Psychoterrors; sie wirft der Rechtsdezernentin der Bezirksregierung L. schlüssig unter Nennung von § 240 StGB eine Nötigung vor; sie beschreibt deren Briefe als missachtend, aggressiv und unter Druck setzend; bezichtigt diese der Lüge und eines Gesetzesverstoßes; die Rechtsdezernentin gehe emotionslos, hartherzig und unsensibel vor; diese arbeite ihr gegenüber konflikteskalierend und machtmissbrauchend. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zweifel an der Dienstfähigkeit schließlich auch an den Vorgängen um das Hausverbot am Städt. Gymnasium in L. -E. festgemacht.
Der Senat ist nicht gehindert, den vorliegenden Beschluss zu erlassen, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mitgeteilt haben, das Mandatsverhältnis sei von der Antragstellerin beendet worden. Da das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO), besteht die Prozessvollmacht bis zur - hier nicht erfolgten - Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten fort (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.