Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.10.2003 – 13 C 32/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.13C32.03.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt vor dem Hintergrund der Angriffe des Antragstellers keinen Bedenken.

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Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Berechtigung des Lehrdeputats für die wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. B. , Prof. Dr. H. , Dr. M. und Dr. Q. eingehend zu überprüfen abgelehnt, ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat, wie den Gründen auf S. 6 seines Beschlusses zu entnehmen ist, im Rahmen des summarischen Verfahrens ausreichend die vorgelegten Arbeitsverträge der genannten Lehrkräfte überprüft und zutreffend vor dem Hintergrund alten Rechts sachliche Rechtfertigungen für die befristeten Einstellungen der genannten Personen festgestellt.

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Im Übrigen sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das im letztmöglichen Zeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 2 KapVO - 30. September 2002 - geltende Hochschulrecht eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mehr verlangt. Die Regelung des § 57 b HRG 99 ist durch das 5. HRGÄndG vom 16. Februar 2002, BGBl. I S. 693, weggefallen. Für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidende kapazitätsrechtliche Frage, ob von dem normativen Regellehrdeputat einer Lehrpersonal"stelle" - nur sie ist nach dem die KapVO beherrschenden Stellenprinzip grundsätzlich maßgeblich - wegen dauerhafter Besetzung der Stelle mit einer deputatmäßig höherwertigen Lehrperson und darin liegender faktischer Umwidmung des Amtsinhalts der Stelle abgewichen sowie ein entsprechend höheres Deputat angesetzt werden kann, kann nur von dem im letztmöglichen Berechnungszeitpunkt geltenden Hochschulrecht ausgegangen werden. Danach kommt es aber für die Frage, ob der eine Zeitangestelltenstelle besetzende wissenschaftliche Mitarbeiter in der Gruppe der Dauerangestellten zu führen wäre, nicht - mehr - auf einen Befristungsgrund an.

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Abgesehen davon genügen die in den Arbeitsverträgen der o.g. Lehrpersonen aufgenommenen Befristungsgründe - Facharztweiterbildung, Mitarbeit an einem Forschungsprojekt, ärztliche Fortbildung - den Anforderungen des § 57 b HRG 99.

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Schließlich entsprechen alle genannten Beschäftigungsverhältnisse der Fristanforderung des § 57 b HRG 02. Insoweit gilt für den Bereich der Medizin eine generelle Frist von max. neun Jahren, die ausgehend von den vorgelegten Arbeitsverträgen für die genannten Lehrpersonen - der älteste datiert aus 1997 - im maßgeblichen Prüfungszeitpunkt gewahrt ist. Aufgrund der Erfahrungen des Senats aus den sich jährlich wiederholenden Kapazitätsstreitigkeiten, dass von der Hochschulverwaltung auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage der Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter stets sämtliche Verträge vorgelegt worden sind, ist glaubhaft, dass auch der für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Q. vorgelegte Vertrag dessen erstmalige Einstellung ausweist. Insoweit brauchte die Hochschulverwaltung dem Verlangen des Antragstellers nachzuweisen, wo Dr. Q. zuvor eingestellt gewesen sei, nicht nachzukommen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.