Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.10.2003 – 14 A 2870/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.14A2870.03.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 300,-- Euro festgesetzt

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Gerichtsbescheid sei unrichtig bzw. es bestünden " mindestens erhebliche Zweifel an der Richtigkeit" zu ihren Gunsten dahin, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides sind aber nicht entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Zulassungsantrag wendet sich vielmehr in Form einer "normalen" Berufungsbegründung gegen den Gerichtsbescheid, ohne sich mit dessen tragender Begründung auseinander zu setzen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es für die Annahme einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum nicht ausreiche, wenn bei einem zwischen Angehörigen vereinbarten Mietverhältnis die geschuldete Mietzahlung für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum gestundet und völlig offen gelassen werde, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Mietschuld getilgt werde. Hierzu ist in dem Zulassungsantrag lediglich ausgeführt, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein unentgeltliches Überlassen der Räumlichkeiten vorgesehen oder sogar vereinbart gewesen sei und auf eine Mahnung vom 23. September 2002 hingewiesen. Dies reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der näher begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Mietverhältnis vor, nicht aus. Die Klägerin hat angegeben, sie könne keine Miete zahlen und auch im Zulassungsantrag nicht erläutert, wie sie überhaupt Mietzahlungen sicherstellen könne. Ist damit weder ersichtlich noch überhaupt nachvollziehbar vorgetragen, dass die Klägerin Aufwendungen für den Wohnraum hat, so steht ihr auch kein Anspruch auf Wohngeld zu. Gemäß § 1 WoGG wird Wohngeld nämlich als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt.

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Das Verwaltungsgericht hat seinen klageabweisenden Gerichtsbescheid ferner darauf gestützt, dass die Klägerin keine nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben zu dem maßgeblichen Jahreseinkommen gemacht hat. Substantiierte Angaben, dass die vorgelegten Unterlagen für die Berechnung eines Wohngeldes ausreichen, sind in dem Zulassungsantrag nicht enthalten. Auch insofern wird nur behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Unterlagen nicht im Zeitraum von Juli bis Dezember 2001 angefordert worden seien.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Senat hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 GKG in Höhe der geringsten Gebührenstufe festgesetzt.