Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.11.2003 – 18 A 4555/02
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1110.18A4555.02.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger aus §§ 30, 32 AuslG i.V.m. mit der in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herleiten kann, da er nicht zu dem durch den Kosovo-Erlass begünstigten Personenkreis gehört, weil er die nach Nr. 1.1.2 des Erlasses maßgebliche Mindestbeschäftigungszeit nicht erfüllt.
Die Festlegung des begünstigten Personenkreises in dem o.g. Erlass ist bindend. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge
- vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwG 112, 63 = DVBl. 201, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 -
kann die oberste Landesbehörde den von einer Anordnung nach § 32 AuslG erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der Anwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbestände ausgenommen zu werden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen Erlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen verwehrt.
Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2003 - 18 B 748/03 - und vom 21. Juli 2003 - 18 B 687/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie vom 1. August 2003 - 18 B 1015/02 -.
Die von dem Kläger angeführten Gründe für die Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Erlasses sind danach unerheblich.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - 18 B 837/02 -.
Wenn somit die Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen vermögen, so folgt daraus zugleich, dass die Rechtssache aus den insoweit vorgetragenen Gründen nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2001 - 18 A 2398/99 -.
Der weitere geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil er voraussetzt, dass sich im Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen würden. Das ist - ungeachtet einer hier nicht hinreichend formulierten Grundsatzfrage - zu der aufgeworfenen Problematik schon deshalb nicht der Fall, weil sich diese nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen lösen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).