Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2003 – 2 E 1300/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1219.2E1300.03.00

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Entgegen der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung ist auch die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Denn diese sind als Bevollmächtigte im Vorverfahren tätig geworden und auch förmlich bevollmächtigt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten an das Bundesverwaltungsamt vom 5. Juli 2002. Der Inhalt dieses Schreibens kann bei objektiver Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Prozessbevollmächtigten für die Kläger im Vorverfahren gemeldet, die Vollmacht mit dem Versprechen, diese nachzureichen, angezeigt und Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2002 eingelegt haben. Sie sind damit im Vorverfahren über eine bloße Beratung hinaus als Bevollmächtigte nach außen hin tätig geworden, in dem sie durch die Einlegung eines Widerspruchs eine konkrete Verfahrenserklärung abgegeben haben. Dass dieser Widerspruch nur "vorsorglich" eingelegt worden ist, ist in diesem Zusammenhang verfahrensrechtlich ohne Belang.

4

Die von den Klägern am 2. Oktober 2002 ausgestellte schriftliche Vollmacht ist dann zwar erst später im Klageverfahren am 18. Februar 2003 vorgelegt worden. Da sie nicht etwa für das Klageverfahren beschränkt, sondern unbeschränkt für "sämtliche Verfahren nach dem BVFG" erteilt worden ist, umfasst sie auch das Tätigwerden im Vorverfahren.

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Dass die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren auch notwendig war, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Einwendungen hiergegen sind von der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht erhoben worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt der Höhe nach die von der Beklagten nach dem Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger anteilig zu tragenden Kosten des Vorverfahrens.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).