Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2003 – 12 E 613/02

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.12E613.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unbegründet, da die von dem Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Gesetzes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N.

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Ein Erfolg der Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 24. März 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2000 erstrebt, erscheint nicht mehr als nur entfernt möglich. Der Kläger, der durch diese Bescheide zu einem Kostenbeitrag wegen der Heimunterbringung seines Sohnes herangezogen worden ist, hat sich in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise mit der detaillierten und plausiblen Berechnung, die der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 15. Juni 2000 vorgelegt hat, auseinandergesetzt. Das wäre indes erforderlich gewesen, da er auch im Klageverfahren nicht zu dieser Berechnung Stellung genommen hat. Sein einziger Einwand, das Einkommen seiner früheren Ehefrau, der Mutter des gemeinsamen Sohnes, habe berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII kommt es nämlich für die Höhe des Kostenbeitrags auf die Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen an. Für deren Höhe ist das Einkommen seiner früheren Ehefrau unerheblich. Dass durch den Übergang ihrer monatlichen Unterhaltszahlungen von 200 DM auf den Jugendhilfeträger die Ersparnis in seinem Haushalt im Ergebnis den Betrag unterschritten hat, zu dem ihn der Beklagte herangezogen hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Angesichts eines durch ein monatliches Bruttoeinkommen von über 5.500 DM geprägten Lebenszuschnitts für sich und seinen Sohn wären hierzu aber detaillierte Darlegungen erforderlich gewesen.

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Im Übrigen haben das Verwaltungsgericht und der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass § 94 Abs. 2 SGB VIII lediglich dazu ermächtigt, vom Kläger als demjenigen Elternteil, mit dem der Sohn vor seiner Heimunterbringung zusammen lebte, einen Kostenbeitrag zu verlangen. Hinsichtlich der Mutter kommt nach § 94 Abs. 3 SGB VIII nur die Überleitung des Unterhaltsanspruchs, den der Sohn möglicherweise gegen sie hat, auf den Jugendhilfeträger in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.