Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.01.2004 – 4 B 31/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0116.4B31.04.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 4 B 2567/98 -) ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortführung der ausgeübten Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer GmbH, sofern sonstige Anhaltspunkte fehlen, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Betrag von 5.000 DM, heute 2.500 EUR in Ansatz zu bringen. Das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung veranschlagt der Senat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls mit 5.000 DM, heute also mit 2.500 EUR.

Der Beschluss ist unanfechtbar.