Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.01.2004 – 4 B 63/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.4B63.04.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet worden ist. Mangelt es aber an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsteller am 16. Dezember 2003 zugestellt, die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung lief mithin am 16. Januar 2004 ab. Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor. Dass der Antragsteller hinsichtlich der Beschwerdeeinlegungsfrist unter dem 6. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, wirkt sich auf die - zum damaligen Zeitpunkt noch laufende und nicht verlängerbare - Begründungsfrist nicht aus,

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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 38 zu § 146; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 in NJW 1990, 1313, zur Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F., jetzt § 133 VwGO.

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Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf es deshalb nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.