Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2004 – 4 B 2407/03
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.4B2407.03.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 19. September 2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner Zahlungs- und Erklärungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern sowie wegen Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO.
Die auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers abhebende - selbstständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch die Einwendungen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Es ist unerheblich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auf ein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob er bemüht ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Allein entscheidend ist, dass diese Bemühungen bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dies in absehbarer Zeit noch geschehen könnte. Ob der Antragsteller, wie er behauptet, die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtkasse Remscheid und der Berufsgenossenschaft zurückgeführt hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Es handelt sich dabei um Beträge in Höhe von insgesamt etwa 3.500 EUR. Da ungeachtet dessen noch immer Rückstände in Höhe von weit mehr als 30.000 EUR bestehen, ändert sich durch die vergleichsweise geringfügigen Zahlungen an der desolaten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Aus dem im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen ist der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von lediglich 7.500 EUR ergibt.