Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.02.2004 – 12 B 1994/03

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0206.12B1994.03.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen zu drei Vierteln der Antragsteller und zu einem Viertel die Antragsgegnerin.

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G r ü n d e:

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Die Einstellung des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendeten Verfahrens und die Feststellung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgen in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 VwGO sowie des § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es, die Kostenlast in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise aufzuteilen.

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Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten einer stationären Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung "M. " vorläufig ab der tatsächlichen Aufnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen, hatte insoweit von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, als er auf einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum gerichtet war. Das ergibt sich aus den diesbezüglichen Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf diesen Teil des Antrags entfallen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts bei zeitlich offenen Anträgen im Jugendhilferecht die Hälfte der Verfahrenskosten.

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Wie der Rechtsstreit hinsichtlich des übrigen Antragszeitraums ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses ausgegangen wäre, ist offen. Einerseits sprachen die im erstinstanzlichen Beschluss aufgeführten Gesichtspunkte, denen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Erwägungen entgegen gesetzt hat, für einen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 35a SGB VIII. Andererseits stand bei Abgabe der Erledigungserklärungen noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, ob die in Rede stehende Einrichtung angesichts der Eigenart der Behinderung des Antragstellers eine geeignete Maßnahme der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe für ihn sein würde. Der Offenheit des Verfahrensausgangs insoweit entspricht es, jedem Beteiligten die auf diesen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten je zur Hälfte (entspricht je einem Viertel der Gesamtkosten) aufzuerlegen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.