Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.02.2004 – 5 B 2639/03
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.5B2639.03.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2003 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO). Danach haben die Antragsteller auf der einen Seite sowie die Antragsgegnerin auf der anderen Seite die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Ausgang des Rechtsstreites war im Zeitpunkt der Erledigung offen. Die von den Antragstellern eingelegte Beschwerde war jedenfalls zulässig, weil das erledigende Ereignis erst nach Erhebung der Beschwerde eingetreten ist. In der Sache erscheint es zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ordnungsrechtlich gegen die Antragsteller - wie geschehen - hat vorgehen können. Diese schwierige Rechtsfrage ist auf der Grundlage einer im Rahmen der Kostenentscheidung allein gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu beantworten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).