Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.03.2004 – 4 A 3270/03.A

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.4A3270.03A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ohne zureichende Gründe abgelehnt habe. Dem ist nicht zu folgen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft dazu, dass es zur Zeit seiner Ausreise ein im Beweisantrag näher bezeichnetes Viertel in Kinshasa gegeben habe, in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Verfolgungsschicksal schon in anderen entscheidungserheblichen Punkten nicht glaubhaft geschildert, so dass eine weitere Aufklärung nicht geboten sein. Im Urteil hat es mit Blick auf die nicht vorhandene Glaubwürdigkeit - neben einer Reihe weiterer Gesichtspunkte dazu - ergänzend ausgeführt, seine Einschätzung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers werde "schon allein dadurch getragen, dass er die Rebellenorganisation, für die er tätig gewesen sein will, in der Vorprüfung nicht nur hinsichtlich der aus drei Buchstaben zusammengesetzten Abkürzung (RDC statt RCD), sondern auch hinsichtlich des vollen, sechs Worte enthaltenden und zu dem Kürzel RDC passenden Namens - dessen Nennung im Anhörungsprotokoll demnach nicht auf einem hier erheblichen Übersetzungs- oder Schreibfehler beruht haben kann - falsch bezeichnet hat." Dazu bemerkt der Kläger lapidar: "Dass es bei der Anhörung beim Bundesamt am 21. 02. 2000 zu Koinzidenzien bezüglich der Kürzel RDC und RCD gekommen ist, betrifft nicht den Vortrag zum Verfolgungsschicksal." Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht allein auf die "Kürzel", sondern auch auf die unzutreffende Bezeichnung der Rebellenorganisation dem vollen Namen nach abgestellt hat, betrifft seine behauptete Mitarbeit in einer Rebellenorganisation einen wesentlichen Teil seines Asylvorbringens (vgl. zuletzt seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2003).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.