Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.03.2004 – 8 A 3277/03
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.8A3277.03.00
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags eingestellt.
Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren trägt das beklagte Land.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verteilen. Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Kosten - orientiert an dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert - den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das beklagte Land dem Rechtsstreit unter Aufgabe seines Rechtsstandpunkts dadurch den Boden entzogen, dass es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsinteresses klaglos gestellt hat. Im Übrigen, d. h. soweit es den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für in der Hauptsache erledigt erklärten Unterlassungsantrag betrifft, verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenentscheidung. Bezüglich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags rechtfertigt die vorerwähnte Klaglosstellung der Klägerin durch das beklagte Land die getroffene Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).