Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.03.2004 – 2 E 201/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0304.2E201.04.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Widerspruch der Kläger vom 24. Juli 2000 gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Juni 1995 verfristet ist. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die dort vertretene Auffassung, ein Ablehnungsbescheid sei förmlich zuzustellen, ist nicht näher begründet und steht im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Senates nicht im Einklang. Dem erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der Änderung des § 5 BVFG durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz dürfte bereits entgegenstehen, dass der von den Klägern (auch) als Wiederaufgreifensantrag angesehene Widerspruch vom 24. Juli 2000 nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erhoben worden ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).