Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2004 – 13 A 1907/04.A

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0514.13A1907.04A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Angehörige der Roma und Ashkali im Kosovo angesichts der Vorfälle in Mitrovica einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des das Asylrecht ebenfalls bearbeitenden 14. Senats des angerufenen Oberverwaltungsgerichts geklärt. Beide Senate entscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen mit Rechtstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, dass Roma und Ashkali im Kosovo einer politischen Verfolgung nicht unterliegen. Hieran ändern die am 17./18. März 2004 nach dem Todes albanischer Kinder ausgelösten Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Roma geführten Übergriffe nichts. Die gewaltbegleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen Roma oder Ashkali und sind im Übrigen beigelegt. Die Truppen der KFOR im Kosovo sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 grundsätzlich gefährdet war oder ist,

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vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2004 - 14 A 1707/04.A -,

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oder die Inhaber der Gebietsherrschaft Minderheiten verfolgten oder ihnen den gebotenen Schutz vor Verfolgung versagten.

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Es bleibt daher dabei, dass es im Kosovo hinreichend sichere Regionen gibt, in denen der Kläger als Ashkali gesicherte Aufnahme finden kann.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.