Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.2004 – 10 B 938/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0524.10B938.04.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.484,27 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Senat legt das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Mai 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2004 aus, weil diese Auslegung dem Antragsteller das von der VwGO vorgesehene Rechtsmittelverfahren eröffnet; hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach Eingang der Beschwerdeschrift hingewiesen worden.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist.

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Der auf sofortige Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG gerichtete Antrag bleibt unabhängig davon, ob man ihn als Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO, nach § 80 Abs. 5 VwGO oder - richtig - nach § 123 VwGO versteht, aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen erfolglos. Die Beschwerdeschrift zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zu weitergehenden Ausführungen geben könnten. Der dem Senat als sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 169 BauGB vorgelegte Bescheid des Kreisbauamtes ist eine Baugenehmigung ohne jeden sanierungsrechtlichen Bezug; die Annahme der Beschwerde, es handle sich um eine gewissermaßen in Form eines Verwaltungsaktes gegossene Entwicklungs- oder Sanierungssatzung, ist nicht nachvollziehbar.

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Sollte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Mai 2004 als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" zu verstehen sein - wofür immerhin spricht, dass es von einem Rechtsanwalt verfasst und mit eingehenden Ausführungen zur Statthaftigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall versehen ist -, so ist diese außerordentliche Beschwerde nicht statthaft. Die vom Antragsteller zu Grunde gelegte Situation einer rechtskräftigen und von ihm für greifbar gesetzwidrig gehaltenen Gerichtsentscheidung ist nicht gegeben; vielmehr ist gegen den beanstandeten Beschluss die Beschwerde möglich und vom Antragsteller - in der Auslegung des Senats - auch eingelegt worden, so dass es einer Selbstkontrolle durch das Verwaltungsgericht oder einer Kontrolle im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch das Oberverwaltungsgericht nicht bedarf. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind der anwaltlichen Beschwerdeschrift nicht mit der nötigen und zu erwartenden Deutlichkeit zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.