Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.05.2004 – 10 B 927/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.10B927.04.00
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. März 2004 ist offensichtlich rechtmäßig.
Das Beschwerdevorbringen greift im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wieder auf und vermag auch im Übrigen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW besteht an der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Beseitigung einer illegalen Werbeanlage, deren Beseitigung nicht mit einem Substanzverlust verbunden ist, regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse (besonderes Vollzugsinteresse), weil eine Nutzungsuntersagung bei Werbeanlagen deshalb ins Leere geht, weil die Werbeanlage allein durch ihre Existenz den gewünschten Werbeerfolg brächte. Außerdem geht von illegalen Werbeanlagen eine erhebliche Nachahmungswirkung (negative Vorbildwirkung) aus (vgl. die Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: März 2004, § 13 Rn. 101). Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist das Beseitigungsverlangen des Antragsgegners auch verhältnismäßig. Eine bloße Nutzungsuntersagung verbunden mit einer neutralen Überklebung der Plakattafel ist in der Regel - so auch hier - ungeeignet, rechtmäßige Zustände wieder herzustellen und zu garantieren. Zum einen übersieht die Antragstellerin, dass nicht nur die Werbung selbst, sondern auch die Plakattafel formell illegal sind. Zum anderen sind bei einem Verbleib der Werbetafel an Ort und Stelle einer erneuten rechtswidrigen Nutzung Tür und Tor geöffnet.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.500 EUR festgesetzt. Damit wird das Interesse der Antragstellerin an dem Verbleib der beleuchtbaren Werbeanlage an Ort und Stelle angemessen berücksichtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 10 E 286/04 -.
Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung findet nach der Rechtsprechung der Bausenate keine gesonderte Berücksichtigung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.