Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.06.2004 – 14 B 2386/03

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0602.14B2386.03.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.440,- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung muss sie einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand dieser Grundsätze vermochte es in diesem summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuererhebung nicht festzustellen. Gründe dafür, dass die Vollziehung der Steuerforderung eine unbillige Härte bedeuten könnten, waren für das Gericht nicht ersichtlich.

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Aus dem Vortrag in dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Gründe, eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung zu treffen. In der Beschwerdebegründung vom 1.Dezember 2003 hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, sie habe nicht die Absicht, die Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu thematisieren. Soweit zu diesem Thema dennoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, S. 237, Ausführungen gemacht werden, gehen diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ein und sind bereits deshalb nicht geeignet,

ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung zu begründen. Entsprechendes gilt zu den Ausführungen, Streitgegenstand des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht die Frage der Erdrosselungswirkung und damit auch nicht die Frage gewesen, ob ein Steuersatz von 600 DM monatlich zulässig sei.

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Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die Erhebung der Spielautomatensteuer in der Stadt P. -F. habe für sie - die Antragstellerin - und die anderen Automatenaufsteller im Stadtgebiete erdrosselnde Wirkung, sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag hierzu ist insgesamt zu vage, um im Rahmen dieses summarischen Verfahrens annehmen zu können, der Erhebung der Vergnügungssteuer komme hier erdrosselnde Wirkung zu. Ein Anhalt hierfür besteht zudem auch deshalb nicht, weil nach den nicht widersprochenen Angaben des Antragsgegners seit Beginn der achtziger Jahre in P. -F1. für das Halten von Geldspielgeräten in Spielhallen eine Vergnügungssteuer von 270,-- DM für Geldspielgeräte und von 60,-- DM für sonstige Apparate monatlich erhoben wurde. Nach Einführung des Euro wurde eine entsprechende Steuer von 138,- Euro bzw. 30,- Euro monatlich festgesetzt. Diese Beträge wurden durch die Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002, die der hier strittigen Steuererhebung zugrunde liegt, auf 150,-- Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 35,-- Euro für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen erhöht. Diese Erhöhung ist so geringfügig, dass nicht angenommen werden kann, der Erhebung der Vergnügungssteuer komme deswegen nun erdrosselnde Wirkung zu. Die gegenteilige Behauptung in dem nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 18. Februar 2004 ist unsubstantiiert.

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In der Beschwerdebegründung ist auch nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Steuererhebung für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO führt. Es wird lediglich behauptet, die Antragstellerin könne die Belastung nicht verkraften, ohne dass dies näher ausgeführt, geschweige denn belegt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.