Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.06.2004 – 3 B 868/03
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.3B868.03.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.416,60 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 15. November 2002, durch den der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Vorausleistung von 9.666,40 Euro für den Ausbau des G.------weges in F. herangezogen hat.
Bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmenden summarischen Beurteilung anhand des Beschwerdevorbringens hat auch der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin dem Grunde nach zu Recht zu einer Vorausleistung für den Ausbau des G.-----weges herangezogen worden ist. Das Grundstück der Antragstellerin (Gemarkung F. Flur 20 Flurstück 202) dürfte nämlich durch den G.-----weg i.S.v. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen und demgemäß beitragspflichtig sein, wobei dem die 1977 erfolgte Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die gleichfalls am Grundstück entlangführende Straße E. voraussichtlich nicht entgegensteht. Wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen, lag der damaligen Beitragserhebung ein Ausbau der E. und eines ca. 25 m langen Stichweges ("Stich") zugrunde, der den Einmündungsbereich des heutigen G.----- weges bildet. Da die Stadt H. diesen Stichweg auf der dafür durch den einschlägigen Bebauungsplan reservierten Fläche (wenn auch verkürzt) angelegt und dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat, hat sie ihn nach vorläufiger Beurteilung des Senats in Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe ausgebaut und ihm damit Erschließungsfunktion beigelegt. Die damit geschaffene "Erschließungsstrecke" hatte lediglich eine Länge von 25 m und erschien damit bei natürlicher Betrachtungsweise als unselbständig und (mangels anderweitiger Zuordnungsmöglichkeit in der Örtlichkeit) wohl als Bestandteil der Straße E. . Hingegen wurde damals die ca. 15 m lange Restfläche des Straßenflurstücks 201, die bis zur nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Antragstellerin reicht, nicht ausgebaut, sondern (auf Widerruf) einem Nachbarn für die Errichtung einer Garage überlassen. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Heranziehung des Jahres 1977 nicht auf der Grundlage von Erschließungsbeitragspflichten erfolgte, die zuvor für diesen Abrechnungsraum entstanden waren. Daher ist einstweilen zugrunde zu legen, dass die "Verlängerungsstrecke" des G.-----weges eine neue, eigenständige Erschließungsanlage darstellt, die das Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 15 m erreichbar macht und damit (zusätzlich) erschließt.
Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen auch keine Teilaussetzung der Vollziehung. Zwar ist bei vorläufiger Beurteilung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen anzunehmen, dass der Aufwand für den bereits im Jahre 1977 abgerechneten 25 m langen "Stich" in die damalige Beitragsabrechnung "gehörte". Das gilt voraussichtlich unabhängig davon, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners dieser Aufwand anschließend aus den Erschließungsbeiträgen "herausgerechnet" worden ist, auf die sich die Beteiligten der damaligen Heranziehungsverfahren durch Vergleiche geeinigt haben. Nicht anders als im Falle einer klassifizierten Ortsdurchfahrt mit fremdem Baulastträger werden auch hier die einzelnen Erschließungsanlagen gegeneinander abzugrenzen sein ohne Rücksicht darauf, ob der Aufwand für einzelne Teile einer Erschließungsanlage von der Umlegung auf die Anlieger auszunehmen ist (nach Auffassung des Beklagten mangels Erforderlichkeit des "Stichs" i.S.v. § 129 Abs. 1 BauGB). Der auf den "Stich" entfallende Aufwand macht jedoch nach überschlägiger Ermittlung nur etwa 12.700 DM und damit einen Anteil von etwa 7 % an den vom Beklagten auf 177.824,99 DM (90.920,47 Euro) veranschlagten Ausbaukosten aus. Eine Teilaussetzung der Vollziehung ist nach der Spruchpraxis des Senats bei dieser prozentualen Größenordnung noch nicht geboten.
Vgl. den Beschluss des Senats vom 14. März 1997 - 3 B 2469/95 -.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.