Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2004 – 16 A 2589/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.16A2589.04.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e:

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Der Senat legt das Rechtsmittel der Klägerin als einen - im derzeitigen Verfahrensstadium allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung aus.

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Der Antrag ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt worden ist; auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden. Eine Heilung dieses Mangels im Wege der Übernahme der Verfahrensführung durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten rechtskundigen Personen scheidet aus.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.