Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2004 – 16 A 2589/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.16A2589.04.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e:
Der Senat legt das Rechtsmittel der Klägerin als einen - im derzeitigen Verfahrensstadium allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung aus.
Der Antrag ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt worden ist; auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden. Eine Heilung dieses Mangels im Wege der Übernahme der Verfahrensführung durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten rechtskundigen Personen scheidet aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.