Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2004 – 12 E 1289/03
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.12E1289.03.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet, da die von der Klägerin erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Gesetzes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N.
Ein Erfolg der Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2003 erstrebt, erscheint von Anfang an nur nicht mehr als entfernt möglich. Die Klägerin, die durch diese Bescheide zu einem Kostenbeitrag wegen der Heimunterbringung ihrer Tochter herangezogen worden ist, hat Einwendungen aus- schließlich gegen die auch darin enthaltene Aufforderung zur Zahlung eines Rückstandes erhoben. Soweit die Klägerin damit beanstandet, bei der Bemessung des Kostenbeitrags für die Vergangenheit seien Belastungen aus Mietrückständen und Kosten einer zahnärztlichen Behandlung nicht berücksichtigt, ist der Beklagte dem mit einer detaillierten Stellungnahme des Fachamts vom 8. April 2003 überzeugend entgegen getreten. Hierin ist im Einzelnen, ohne dass die Klägerin auch nur ansatzweise darauf eingegangen ist, ausgeführt, dass als besondere Belastungen 10 % ihres bereinigten Einkommens angesetzt und damit die geltend gemachten Belastungen abgegolten sind. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auf die Höhe des Kostenbeitrags ist es ferner - abgesehen von dem hier offensichtlich nicht vorliegenden Fall des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - ohne Einfluss, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater auf den Jugendhilfeträger übergegangen ist. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII kommt es nämlich für die Höhe des Kostenbeitrags allein auf die Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen an. Soweit sich die Klägerin dagegen gewandt hat, den Rückstand auf den Kostenbeitrag in einer Summe zahlen zu müssen, gehen die Einwendungen ins Leere, weil der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auf die Möglichkeit, einen Stundungs- und Ratenzahlungsantrag zu stellen, hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.