Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.09.2004 – 2 A 3573/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0907.2A3573.04.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die im Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der insoweit selbständig tragenden Begründung verneint, schon die Abstammungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lägen nicht vor. Unabhängig davon verfüge der Kläger ausweislich des Ergebnisses des im Konsularsprechtagsbüro L. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. am 7. November 2000 durchgeführten Sprachtests auch über keine im Rahmen von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG hinreichenden Deutschkenntnisse. Die Begründung des Zulassungsantrages setzt sich weder mit der tragenden noch der ergänzenden Begründung des angefochtenen Urteils näher auseinander. Sie erschöpft sich vielmehr inhaltlich der Sache nach in einer bloßen Wiederholung der im Verfahren der Mutter des Klägers - 2 A 3570/04 - abgegebenen Begründung für den dort gestellten Zulassungsantrag, der durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage abgelehnt worden ist. Individuelle auf die Person des Klägers im vorliegenden Verfahren bezogene Ausführungen enthält die Begründung nicht. Von daher reicht das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts ernsthaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage zu stellen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).