Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.09.2004 – 14 E 1080/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.14E1080.04.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der für den erstinstanzlichen Beschluss noch maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach Satz 2 ein Streitwert von 4.000,00 EUR anzunehmen.
In Verfahren der vorliegenden Art, die die Entsorgung von privatem Hausmüll zum Gegenstand haben, also von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, entspricht es der Streitwertpraxis des erkennenden Senats, grundsätzlich die Hälfte des Auffangstreitwertes, also 2.000,00 EUR, in Ansatz zu bringen. Dieser Praxis ist das Verwaltungsgericht Köln mit dem umstrittenen Streitwertbeschluss gefolgt.
Eine Verringerung des Streitwertes auf den von der Klägerin angesprochenen Betrag von 250,00 EUR kommt nicht in Betracht, da ausweislich des Klageantrages Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens nicht ein einzelner Gebührenbescheid, sondern der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 war, der den Antrag der Klägerin auf eine dauerhafte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betraf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG in der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche, ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.