Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.09.2004 – 16 B 2049/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0920.16B2049.04.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E aus Düsseldorf für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Versäumung dieser Frist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Eine Rechtsverfolgung, die hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint, darf zwar nicht an der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Rechtsschutzsuchenden scheitern (vgl. § 114 ZPO). Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E aus Düsseldorf für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Juni 2004 ist jedoch gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hätten nur dann angenommen werden können, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden könnte, dass der Antragsteller seine Angaben zum Verbleib des Erlöses aus dem zur Erbschaft gehörenden Grundstück und damit seine Mittellosigkeit insgesamt glaubhaft macht. Das ist nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens jedoch nicht der Fall. Unter dem 14. April 2004 hatte der Antragsteller auf der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts angegeben, aus dem Verkauf des Erbbaugrundstücks sei ihm ein Erlös von 80.000 EUR zugeflossen, der auf das Konto seiner Tochter überwiesen und ihm von ihr bar ausgezahlt worden sei. Von dem Betrag habe er zunächst seiner Tochter Möbel und einen gebrauchten PKW gekauft. Das restliche Geld sei ihm - soweit er es nicht beim Feiern mit Bekannten durchgebracht habe - gestohlen worden. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2004 mitgeteilt hatte, seine Tochter sei zur Zeit in Urlaub, hat er unter dem 8. August 2004 vorgetragen, seine Tochter habe ihm - was angesichts der ihr angeblich erbrachten Zuwendungen kaum nachvollziehbar erscheint - zu verstehen gegeben, dass sie keine Angaben machen wolle. Zur Auskunft bereit sei aber sein Schwiegersohn E N , der "über die Vorgänge bestens informiert" und "über dessen gemeinschaftliches Konto die Auszahlung des Erbes erfolgt" sei. Auch insoweit sind jedoch weitere Angaben und Belege ausgeblieben, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 den Antragsteller hinsichtlich der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten darauf aufmerksam gemacht hatte, dass seine Angaben zum Verbleib des Erlöses aus dem zur Erbschaft gehörenden Grundstück und damit seine Mittellosigkeit insgesamt allenfalls dann als glaubhaft gemacht angesehen werden können, wenn u.a. eine eidesstattliche Versicherung über den Erhalt und die Verwendung des Geldes sowie eine Fotokopie der Kontoauszüge über den Eingang und die Wiederauszahlung des Geldes vorgelegt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.