Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.09.2004 – 15 A 3919/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0928.15A3919.04.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren erfolgreich wären. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht § 51a des Landeswassergesetzes (LWG) unrichtig angewandt hätte. § 51a LWG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende satzungsrechtliche Auferlegung einer Kanalanschlusspflicht für Regenwasser dar. Die Vorschrift regelt vielmehr die Pflicht von Grundstückseigentümern, unter bestimmten Voraussetzungen Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Wenn eine solche Pflicht nicht besteht, etwa weil die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 LWG nicht vorliegen oder die Ausnahmevorschrift des § 51a Abs. 4 LWG eingreift, ergibt sich daraus weder eine Pflicht für den Grundstückseigentümer, sich an die Kanalisation anzuschließen, noch eine Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzulegen. Daher bedurfte es auch keiner verwaltungsgerichtlichen Klärung, ob die Voraussetzungen des § 51a LWG vorliegen. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus § 51a Abs. 3 LWG die erforderliche Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzuschreiben. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden lediglich, durch Satzung festzusetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsschrift wirft keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.