Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.10.2004 – 16 B 2167/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1007.16B2167.04.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. September 2004 wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus A. für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Der Senat legt den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. September 2004 im Sinne des allein statthaften Rechtsmittels als Beschwerde aus. Die Beschwerde ist gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist; auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im Hinblick auf eine etwa noch beabsichtigte - dem Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 1 VwGO genügende - (erneute) Beschwerde abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

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Zum einen genügt schon die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht den zu stellenden Anforderungen. Sie trägt weder an der dafür auf dem Formular vorgesehenen Stelle ein Datum noch lässt sie auf andere Weise zuverlässig erkennen, wann sie ausgestellt worden ist. Unter den Rubriken E bis I ist nur die Frage nach Einnahmen aus Wohngeld dem Grunde und der Höhe nach beantwortet. Hinsichtlich aller sonstigen einschlägigen Punkte findet sich - insgesamt sechs Mal - lediglich der Hinweis: "Siehe Anlage!" Das gilt insbesondere für die vom Antragsteller unter der Rubrik E bejahte Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen auf "Bank-, Giro-, Sparkonten u. dgl." und für die Frage nach "Andere(n) Einnahmen" unter der Rubrik E, obwohl sich auf dem Formular an entsprechender Stelle ausdrücklich der Hinweis findet, "Bitte Art und Bezugszeitraum angeben", und obwohl auch eine Spalte zur Angabe der Höhe "Eur brutto" vorgesehen ist. Auch ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei- spielsweise, die der Antragsteller - was auf andere Weise aktenkundig ist - bezieht, ist nicht beigefügt. Da es den Angaben auf dem Formular an Bestimmtheit mangelt, fehlt auch der abschließend vorgedruckten Erklärung, "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind", die erforderliche Aussagekraft.

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Zum anderen bietet eine Beschwerde nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat Zweifel an der Mittellosigkeit des Antragstellers aus in den Akten belegten Umständen hergeleitet. Den nachvollziehbaren Überlegungen im angefochtenen Beschluss hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt, und auch bei einer überschlägigen Prüfung von Amts wegen ist nichts ersichtlich, was die Argumentation des Verwaltungsgerichts hinreichend in Frage stellen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.