Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.11.2004 – 11 E 1114/04

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1110.11E1114.04.00

Tenor

Unter Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen. dass die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (§ 52 Abs. 1 GKG n.F.) für die Bemessung des Streitwerts maßgebende Bedeutung der Sache für die Kläger nicht in der Differenz zwischen dem Wert des fraglichen Grundstücks-/Wegestreifens als Bauland und demjenigen als öffentliche Wegefläche gesehen werden kann. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass, wann und wie ein solcher Baulandwert realisiert werden könnte. Das mit ihrer Anfechtungsklage verfolgte Interesse der Kläger bestand vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen (Schriftsatz vom 9. Mai 2003 an das Verwaltungsgericht) - ohne weiteres nachvollziehbar - darin, dass sie "über ihre Grundstücksfläche disponieren und diese insbesondere - wie bereits seit vielen Jahren und unwidersprochen - regelmäßig beparken" wollten (a.a.O. S. 2 unter 3.). Gleichzeitig haben sie betont, dass sie sich "einer Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Nachbarn (Hinterlieger) ... auf deren konkrete Bitten...bisher nie widersetzt haben ... und das ..., soweit nachhaltige Beeinträchtigungen ... damit nicht verbunden sind, auch weiterhin so halten möchten" (a.a.O. unter 2.). Das so zum Ausdruck gebrachte Interesse ist nicht konkret bezifferbar, so dass grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.) in Betracht kam.

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Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, den im Streitwertkatalog 2004 (soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht) unter Ziffer 43.3 (u.a.) für Streitigkeiten betreffend eine Widmung vorgesehenen Mindestwert von 7.500 EUR anzusetzen. Denn auch wenn es nicht um eine förmliche Widmung geht, sondern um die Entstehung eines Weges kraft "unvordenklicher Verjährung", bezieht sich der Streit hier wie dort auf die Voraussetzungen bzw. das Vorhandensein öffentlicher Wegefläche.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.