Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.12.2004 – 17 B 2251/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1215.17B2251.04.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung den in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernissen teilweise nicht genügt, § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Es mag zu Gunsten des Antragstellers zugrundegelegt werden, dass die an einen bestimmten Antrag zu stellenden Anforderungen gewahrt sind. Zwar enthält weder die Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2004 noch die Beschwerdebegründung vom selben Tag einen ausdrücklichen Antrag. Es reicht jedoch aus, dass das Begehren im Wege der Auslegung der Beschwerdebegründung ermittelt werden kann.
Ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 12. November 2003 - 17 B 1780/03 -, m.w.N.
Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. November 2004 vorgetragenen Rechtsauffassung, sein Rechtsschutzbedürfnis sei durch die erfolgte Abschiebung nicht erloschen, dürfte mit - noch - hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass er sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiterverfolgt.
Es fehlt jedoch an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung tragenden Darlegung der Gründe, aus denen sich das vermeintlich fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis an einer Aussetzung der bereits vollzogenen Abschiebungsandrohung ergeben soll. Die bloße Bezugnahme auf den "Grundgedanke(n) des Fortsetzungsbeseitigungsanspruchs" und Art. 19 Abs. 4 GG reicht insoweit nicht aus. Das Interesse an der Geltendmachung eines Vollziehungsfolgenbeseitigungsanspruchs begründet nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aussetzung einer bereits erfolgten Vollziehung, wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehungshandlung überhaupt möglich ist.
Zum Erfordernis der Reversibilität der Vollziehung als Voraussetzung eines an sie anknüpfenden Folgenbeseitigungsanspruchs vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Nomos- Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, Rdn. 164 zu § 80 VwGO.
Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Sie genügt damit dem Darlegungserfordernis in einem zentralen Punkt nicht.
Informatorisch wird angemerkt, dass durchaus zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers rückgängig machen könnte. Zwar mag es dem Antragsgegner möglich sein, eine Wiedereinreise des Antragstellers zu legalisieren und ihm eine entsprechende Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Indes erscheint es äußerst fernliegend, dass der türkische Staat den Antragsteller, den er des Hochverrats bezichtigt, ausreisen lassen wird. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass und in welcher Weise der Antragsgegner auf die Willensbildung des türkischen Staates sollte Einfluss nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Sreitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.