Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2004 – 7 A 703/03

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1220.7A703.03.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2002 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger - diese als Gesamtschuldner - und der Beklagte je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 6.000,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Nachdem die Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die angefochtene Entscheidung für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-stands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entsprach es hier, die Kosten zwischen den Klägern und dem Beklagten hälftig aufzuteilen.

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Zwar trifft es zu, dass die Kläger ohne die zur Erledigung führende Erteilung der Baugenehmigung voraussichtlich obsiegt hätten. Ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung war jedoch erst auf Grund der Rechtsänderung durch das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17. Dezember 2003 eindeutig zu bejahen. Diese Rechtsänderung hat der Beklagte letztlich auch zum Anlass genommen, den Klägern eine Baugenehmigung zu erteilen. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Kläger zuvor einen Anspruch auf Grund der begünstigenden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. 4 BauGB hatten, war umstritten. Ihre Klärung ist nicht Aufgabe der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.

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Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger für ihren Kostenanteil beruht auf § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Bei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beruhenden Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein vollständiges Wohnhaus und noch nicht einmal um eine selbstständige Wohneinheit ging. Allerdings erscheint hinsichtlich des Jahresnutzwerts ein Ansatz von rd. 8,-- EUR gerechtfertigt.