Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.01.2005 – 12 B 1567/04
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0121.12B1567.04.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde des Antragstellers - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass ein besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht.
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen.
Vgl. den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 - m.w.N.
Vorliegend fehlt es hinsichtlich des sinngemäß behaupteten Bedarfs, der Begleichung von Beitragsrückständen des Antragstellers gegenüber der Barmer Ersatzkasse bzw. der Übernahme laufender Beiträge ab Beginn seiner selbständigen Tätigkeit (11. August 2004) schon an der Substantiierung einer entsprechenden Notlage in dem streitbefangenen Zeitraum bis Ende Dezember 2004. Auf der Grundlage seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren einschließlich des Inhalts des Schriftsatzes vom 19. Januar 2005 lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller auf ein sofortiges gerichtliches Einschreiten zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes angewiesen ist. Danach hat er mit der C. F. eine Vereinbarung über eine ratenweise Tilgung der Rückstände abgeschlossen und monatliche Ratenzahlungen aus einem von Dritten zur Verfügung gestellten Darlehn entrichtet. Dass entsprechende Zahlungen in der Folgezeit nicht mehr erfolgt sind, ist nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch aus der Mitteilung der C. F. N. vom 25. Oktober 2004 nicht ersichtlich. Rückstände hinsichtlich der Beiträge zu der freiwilligen Versicherung seit Beginn der selbständigen Tätigkeit (11. August 2004), aufgrund derer ernsthaft der Verlust des Versicherungsschutzes drohte, sind ebenfalls nicht behauptet worden. Da die Vereinbarung nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren am 12. Juli 2004, d.h. bereits vor Eingang des Antrags bei Gericht, abgeschlossen worden war, fehlte es im Übrigen schon von Anfang an an der erforderlichen Substantiierung eines Anordnungsgrunds.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.