Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2005 – 16 E 903/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.16E903.04.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

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Es fehlt schon an der Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unvollständig ausgefüllt. Es fehlen insbesondere jegliche Angaben über vorhandenes Vermögen. Die Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügen kann, sind nicht gegeben, weil der Kläger seiner Erklärung nicht, wie dann erforderlich, einen aktuellen Sozialhilfebescheid beigefügt hat.

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Im Übrigen bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Soweit auch mit der Beschwerde die Behauptung aufrechterhalten wird, der Kläger habe unter anderem die Belehrung über die künftige Sozialhilfebewilligung als Darlehen vom 18. Januar 1994 nicht unterschrieben und es müsse sich insoweit um eine gefälschte Unterschrift handeln, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Es bleibt schon unklar, wer in dieser Weise zu Lasten des Klägers manipuliert haben könnte. Der geäußerte Verdacht, es könne sich um die inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau des Klägers gehandelt haben, ist schon deshalb ganz fernliegend, weil sie seinerzeit noch nicht einmal vom Kläger getrennt lebte und mithin kein nachvollziehbares Interesse an einem solchen Verhalten haben konnte. Auch die vom Kläger zur Unterstreichung seines Verdachts angeführten fehlerhaften Angaben in der Sozialhilfeakte - etwa sein Geburtsdatum betreffend - wären unter normalen Umständen auch seiner früheren Ehefrau nicht unterlaufen. Schließlich teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Unterschrift des Klägers auf der Erklärung vom 18. Januar 1994 - auch ohne speziellen graphologischen Sachverstand erkennbar - einerseits eine deutliche Übereinstimmung mit anderen unzweifelhaft von ihm stammenden Namenszügen, etwa auf seinem Personalausweis, aufweist, während andererseits in jüngeren Unterschriften wie in der Prozessvollmacht oder der Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers ein auffälliges Bemühen um "Unterscheidung" deutlich wird.

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Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zugehörigkeit des seinerzeit im Miteigentum des Klägers und seiner damaligen Ehefrau stehenden Hausgrundstückes zum einsetzbaren Vermögen, denen der Senat folgt, hält der Kläger nur noch Umstände entgegen, mit denen er die Größe des in Rede stehenden Grundstücks erklärt. Darauf kommt es aber für die Frage der Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht an. Die Vorschrift will nicht etwa dem Hilfesuchenden "unangemessene" Aufwendungen, die dieser vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit getätigt hat, nachträglich im Sinne einer Sanktion "anlasten", sondern interessiert sich ausschließlich für die tatsächliche Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks zur Zeit der Hilfebedürftigkeit. Soweit im Zusammenhang mit der allgemeinen Härteregelung des § 88 Abs.3 BSHG betont wird, dass der Bau und die Erhaltung des Hauses mit erheblichen Anstrengungen verbunden war und damit neben der Errichtung einer familiengerechten Wohnstätte auch eine gewisse Alterssicherung geschaffen werden sollte, handelt es sich nicht um Besonderheiten des Einzelfalles, die diesen gegenüber dem Regelfall hervorheben.

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Schließlich vermag der Senat der Passage auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides vom 25. März 1996, wonach die Gewährung des Darlehens erst wirksam werde, wenn der Kläger zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches "aus diesem Darlehen" seinen Eigentumsanteil an dem Hausgrundstück mit einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Beklagten belastet habe, keinen Gesichtspunkt zu entnehmen, der dem Klageantrag entsprechend zu einer Aufhebung dieses Bescheides zwänge. Wenn es sich insoweit - wie der Kläger meint - um eine aufschiebende Bedingung der Darlehensgewährung handelte, würde sich das gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit weiterer Verfahrensschritte des Beklagten - etwa einer konkreten Darlehensrückforderung - auswirken, aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides in seiner Gesamtheit - also einschließlich der zitierten Passage - berühren. Abgesehen davon spricht trotz des Wortlautes des Bescheides nur wenig dafür, eine im genannten Sinne aufschiebend bedingte Darlehensgewährung anzunehmen. Es wäre nicht nachzuvollziehen, wenn der Beklagte den Eintritt einer für den Kläger nachteiligen Regelung - Darlehensgewährung statt einer nicht zurückzugewährenden Hilfe - von dessen Mitwirkung abhängig machen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.