Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.2005 – 16 E 432/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0221.16E432.04.00

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde der Kläger, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht gegeben sind.

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Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.

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Es sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, den Klägern nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Eine solche Billigkeitsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn der jeweilige Kläger aus freiem Entschluss, etwa - wie hier - im Wege der Rücknahme des Antrages auf Zulassung der Berufung das zu fördernde Sachverfahren beendet hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23. März 2000 - 16 E 108/00 -.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.