Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.03.2005 – 6 E 223/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0303.6E223.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Sie entspricht der ständigen Praxis des Senats in Fällen vergleichbarer Art. Entgegen der Auffassung des Antragstellers richtet sich die Bemessung des Streitwerts vorliegend nicht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), da das Begehren des Antragstellers nicht die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, sondern nur die Übertragung eines anderen Dienstpostens.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).