Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.03.2005 – 12 B 2185/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12B2185.04.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde, mit der der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt und sinngemäß die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme ungedeckter Kosten für die Behandlung des Antragstellers im L. Q. in Höhe von 312,96 EUR je Quartal für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 begehrt wird, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht hat. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den jeweiligen Antragsteller notwendig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei reicht es nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Beginn des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben sind. Vielmehr muss die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, d.h. auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, noch bestehen. Allein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B390/03 - m.w.N.

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Dass dem Antragsteller aktuell im vorgenannten Sinne Nachteile drohen, wenn der geltend gemachte Bedarf an Mitteln für die Bezahlung der Behandlung im L. Q. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 nicht sofort gedeckt wird, ist nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte es jedenfalls der substantiierten Darlegung bedurft, dass aktuell eine (weitere) Förderung des Antragstellers im L. Q. erforderlich ist, für deren Durchführung es (auch) des Ausgleichs in der Vergangenheit aufgetretener Zahlungsrückstände bedarf.

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Im Beschwerdeverfahren ist indes unklar geblieben, inwieweit über den Monat Juni 2004 hinaus therapeutische Maßnahmen im L. Q. in Anspruch genommen worden sind. Die in der Zeitform der Vergangenheit gehaltenen Ausführungen des Dr. I. E. in seinem mit der Beschwerdebegründung eingereichten fachärztlichen Befundbericht vom 14. September 2004 (... ein Fortführen der Behandlung war indiziert ... ) und die eingereichten Mitteilungen des L. Q. an den verordnenden Arzt belegen dies nicht. Darlegungen hierzu sind im Beschwerdeverfahren auch auf die Anfrage, ob der Antragsteller weiter im L. gefördert werde, unterblieben. Ist mithin nicht glaubhaft gemacht, dass die Behandlung tatsächlich fortgesetzt wird, ist nicht ersichtlich, dass es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eines alsbaldigen Ausgleichs in der Vergangenheit entstandener Kosten bedurfte.

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Damit kommt es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, ob die begehrten Leistungen vom Antragsgegner zu Recht abgelehnt worden sind. Die abschließende Klärung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fragen muss mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.