Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.03.2005 – 6 A 4720/04
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.6A4720.04.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist seinem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 13. Oktober 0000 gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt worden. Demgemäß endete die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags mit Ablauf des 13. Dezember 0000 (einem Montag). Der Begründungsschriftsatz vom 13. Dezember 0000 ist jedoch mit "Vorab fax" erst am 14. Dezember 0000 und damit um einen Tag verspätet bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) scheidet aus. Der Kläger hat auf den wiederholten gerichtlichen Hinweis, dass die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt ist, nicht reagiert.
Unabhängig davon genügt die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch deshalb nicht, weil in ihm Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind. Zu dieser Darlegung gehört zunächst, dass dem Gericht deutlich gemacht wird, auf welchen Zulassungsgrund bzw. auf welche der fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO der Antrag gestützt wird. Daran fehlt es. Der aus drei Sätzen bestehenden Begründung ist nicht zu entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund der Zulassungsantrag abzielt bzw. ob seitens des Klägers ein bestimmter Zulassungsgrund überhaupt ins Auge gefasst worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteils des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).