Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.03.2005 – 6 B 303/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0323.6B303.05.00

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene selbst (§§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).