Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.03.2005 – 12 A 2930/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.12A2930.04.00

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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2. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung vom 19. Juli 2004 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung mit dem Betrag von 2.432,80 DM ein monatliches Nettoeinkommen zu Grunde gelegt, dass von der Klägerin nicht erwirtschaftet worden sei, lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht verifizieren. Nach Maßgabe der Leitlinien zum Unterhalt der Familiensenate des OLG Düsseldorf ist nicht zu beanstanden, dass das 13. Monatsgehalt der Klägerin in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld auf das ganze Jahr umgelegt worden ist.

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Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1994 - 7 S 519/94 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 12, B 12.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).