Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.03.2005 – 6 E 224/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.6E224.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren mit dem Auffangwert von 4.000 Euro des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung nicht zu niedrig festgesetzt. Die - mittlerweile zurückgenommene - Anfechtungsklage richtete sich gegen die Verwaltungsentscheidung, mit der die Bezirksregierung X die Arbeitszeit der Klägerin als Lehrerin wegen "Teildienstfähigkeit" auf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstunden - 13,5 Wochenstunden - festgesetzt hat. Hiernach besteht entgegen der Beschwerde keine hinreichende Verknüpfung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. ("Betrifft das Verfahren ... den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich aus Satz 1 ergebenden Betrages", also die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen). Der Klägerin mag es zwar mit der Klage im Ergebnis darum gegangen sein, in den Ruhestand versetzt zu werden (vgl. die ebenfalls zurückgenommene Klage 4 K 1196/04 VG Münster). Das war jedoch nicht Gegenstand ihres (schriftsätzlichen) Klageantrags. Demnach besteht kein Anlass, gemäß der Beschwerde den Streitwert auf die Hälfte des sich nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. ergebenden Betrages zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F.