Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.04.2005 – 16 A 2668/02

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.16A2668.02.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt Frau E. W. , E1. Straße , C. T. .

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht. Beide Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

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Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Ergebnisses. Was die vom Verwaltungsgericht erörterte Beteiligungsfähigkeit der W. Heiztechnik GmbH anbelangt, macht die Antragsbegründung geltend, der GmbH habe auch nach ihrer Liquidation Aktivvermögen in Höhe von realisierbaren Werklohnforderungen zugestanden. Das Verwaltungsgericht habe hierauf bezogen seine Aufklärungspflicht verletzt. Dieses Zulassungsvorbringen ist bereits deswegen nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht die Beteiligungsfähigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar diskutiert, im Ergebnis aber offen gelassen hat (Seite 9 unten, 10 des Urteilsabdrucks). Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es somit nicht an.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr aus anderen Gründen als unzulässig angesehen (Seite 10 oben des Urteilsabdrucks). Den insoweit tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung tritt der Zulassungsantrag indes nicht in ausreichendem Maße entgegen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zum einen deswegen für unzulässig erachtet, weil Frau E. W. - ungeachtet der Frage des Fortbestandes der GmbH - die GmbH bei der Klageerhebung nach keiner denkbaren Sachverhaltsalternative habe vertreten können. Zu diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Antragsbegründung in keinem Punkt, so dass insoweit keine relevanten Rügen vorliegen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zum zweiten wegen des Fehlens eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens für unzulässig gehalten. Hiergegen wendet die Antragsbegründung ein, der Ehemann der Frau E. W. habe bereits am Tage der Zustellung des Ausgangsbescheides telefonisch gegen den Bescheid Widerspruch erhoben. Dieses Vorbringen vermag die angefochtene Entscheidung nicht in Frage zu stellen, weil ein telefonisch eingelegter Widerspruch den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO nicht genügt, selbst wenn hierüber seitens der Behörde ein schriftlicher Aktenvermerk gefertigt wird.

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Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl 2003, § 70 Rdnr. 2 m.w.N.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage der W. Heiztechnik GmbH sei insgesamt unzulässig, wird somit durch die Antragsbegründung nicht substanziiert in Frage gestellt. Deren weitere Kritik, die angefochtenen Bescheide seien "mehrdeutig adressiert", betrifft die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Bescheide, dagegen nicht die vom Verwaltungsgericht allein behandelte Zulässigkeitsfrage.

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Auch im übrigen verhilft das Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Frau W. seien als vollmachtloser Vertreterin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist rechtlich nichts zu erinnern.

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Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht festzustellen. Dies gilt namentlich für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dass das Verwaltungsgericht die Klageerhebung durch Frau W. als Handeln einer vollmachtlosen Vertreterin bewerten würde, war ein für die anwaltlich vertretene Frau W. vorhersehbarer Aspekt. Hierauf musste das Verwaltungsgericht daher ebenso wenig hinweisen wie auf die hieraus resultierende Kostenfolge. Dass eine Kostentragungspflicht für den Vertreter ohne Vertretungsrecht in Betracht kommt, ist geklärt.

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Vgl. hierzu Kopp, a.a.O. § 154 Rdnr. 3 m.w.N.

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Auch insoweit war daher ein vorheriger rechtlicher Hinweis des Verwaltungsgerichts entbehrlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.