Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.04.2005 – 14 B 588/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.14B588.05.00

Tenor

Die Beschwerden werden unter Neufassung der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die einstweilige Anordnung wird wie folgt neu gefasst:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, als Gesellschafter der Beigeladenen zu bewirken, dass dem Antragsteller im Revierpark O. für die Durchführung des 12. Internationalen Pfingstjugendtreffens vom 14. bis 15. Mai 2005 einschließlich eines Jugendzeltlagers als Übernachtungsmöglichkeit für bis zu 2000 Personen einschließlich der für Auf- und Abbau erforderlichen Zeiten Gelände entsprechend der im Jahre 2003 für das 11. Internationale Pfingstjugendtreffen überlassenen Flächen zur Verfügung gestellt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerden, bei denen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von den Antragsgegnern vorgebrachten Gründe zu prüfen sind, haben keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller gemäß § 8 GO NW einen Anspruch auf Benutzung des Revierparks O. im Rahmen seiner Widmung hat.

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Nach der im einstweiligen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist glaubhaft, dass sich die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Widmung des Revierparks als öffentliche Einrichtung hält. Dabei kann dahin stehen, ob sich dies auch aus der Zweckbestimmung "Jugendhilfe" ergibt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn jedenfalls entspricht eine solche Nutzung den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu 1. befindlichen Richtlinien für die Überlassung von Räumen und Flächen der Parkanlage. Dort ist u. a. geregelt, dass Flächen für Veranstaltungen zur Unterstützung allgemein gesellschaftspolitischer Zielsetzungen zur Verfügung gestellt werden können. Dass die Veranstaltung des Antragstellers auch aus der Sicht der Beigeladenen unter diesen weiten Begriff fällt, ergibt sich aus der Überlassung von Flächen für das gleichartige und vom gleichen Veranstalter durchgeführte 11. Pfingstjugendtreffen im Jahre 2003.

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Gründe, die einer Überlassung der begehrten Flächen entgegenstehen, haben die Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Allgemeinheit unzumutbare Schäden durch die Veranstaltung entstehen könnten, sind von den Antragsgegnern nicht vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die im Zusammenhang mit einem schweren Regenguss am Ende der Veranstaltung im Jahre 2003 entstandenen Schäden mit - vom Antragsteller gezahlten - 400,-- EUR behoben werden konnten.

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Auswirkungen für andere Besucher des Parks und seiner Einrichtungen sowie für die Umgebung sind bei derartigen Veranstaltungen unvermeidlich und von der Beigeladenen bei anderweitigen Großveranstaltungen hingenommen worden. Sie allein genügen nicht zur Ablehnung der Veranstaltung des Antragstellers. Die Veranstaltung im Jahre 2003 ist ohne nennenswerte Beanstandungen durchgeführt worden. Auch für frühere internationale Pfingstjugendtreffen, die seit 1995 alle zwei Jahre in Parkanlagen der Antragsgegnerin zu 1. stattgefunden haben, hat die Stadtverwaltung gegenüber der Beigeladenen im Vorfeld der Veranstaltung 2003 mitgeteilt, dass diese reibungslos verlaufen sind und es keine Beschwerden gegeben hat. Soweit die Antragsgegner auf der Grundlage einer Stellungnahme der Beigeladenen sonstige unzumutbare Auswirkungen auf deren Geschäftsbetrieb und auf die Benutzung des Parks im übrigen geltend machen, wirkt dies gesucht. Derartige Bedenken sind seit Beginn der Bemühungen des Antragstellers im Mai 2004 nie thematisiert worden. Vielmehr sind von der Beigeladenen und von der Antragsgegnerin zu 1. über einen langen Zeitraum andere oder gar keine Gründe für die Verweigerung der Überlassung genannt worden. Das Vorbringen der Antragsgegner während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wirkt gesteigert und deutet zusammen mit der auffällig zögerlich erscheinenden Bearbeitung der Angelegenheit durch Antragsgegner und Beigeladene auf eine Ablehnung aus politischen Erwägungen hin. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich die Antragsgegnerin zu 3. auf einen Ratsbeschluss aus dem Jahre 1994 zur Verhinderung von Veranstaltungen "rechtsextremer und linksextremer Parteien und Organisationen" beruft und die Antragsgegner zur Stützung ihrer Weigerung einen Bericht des Landesverfassungsschutzes über die MLPD vorlegen, zu deren Tarnorganisationen dort der Antragsteller gezählt wird.

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Die Entscheidung über die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen gemäß § 8 GO NW ist kein rechtlich zulässiges Mittel für die Führung politischer Auseinandersetzungen.

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Der Senat hat den Ausspruch der einstweiligen Anordnung zur Klarstellung neu gefasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.