Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.05.2005 – 5 B 759/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0504.5B759.05.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Der Antragsteller zieht weder die den Beschluss tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (vgl. S. 4 des Beschluss-Umdrucks) noch diejenigen zu seiner nur unzureichenden Kooperationsbereitschaft (vgl. S. 4 bis 7 des Beschluss- Umdrucks) substantiiert in Zweifel.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.